Art. 1 Name

Der Gewerbeverein Kaltbrunn (GvK) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal St. Gallischen Gewerbeverbandes. Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Geschäftsdomizil des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Der GvK bezweckt den Zusammenschluss der selbständigen Gewerbetreibenden des Handwerks, des Detailhandels, aller Dienstleistungsbetriebe und Industriebetriebe zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles. Der GvK setzt sich ein für eine angemessene Vertretung in den Behörden. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie den Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen.

Art. 3 Organe

Die Organe des GvK sind

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30. April statt. Ausserordentliche Mitgliedervereinsammlungen können einberufen werden:

a) Wenn es der Vorstand für nötig erachtet
b) Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem jeweiligen Termin schriftlich zukommen zu lassen.

Art. 5 Geschäfte

Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl der Stimmenzähler
2. Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Präsidenten
3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Erteilung von ausserordentlichen Krediten und Vollmachten
6. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
7. Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen, soweit diese ein Geschäft betreffen, das in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt
10. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
11. Revision der Statuten und Auflösung des Vereins

Art. 6 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 7 Wahlen und Abstimmungen

An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Art. 8 Vorstand

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich.

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen.

Art. 9 Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des GvK. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem andern Organ übertragen sind.

Der Vorstand vertritt den GvK nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlung vor.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar. Der Vorstand ist befugt, für bezeichnete Geschäfte einzeln Bevollmächtigte zu ernennen.

Art. 10 Finanzkompetenzen

Der Kompetenzbetrag des Vorstandes für ausserordentliche im Budget nicht vorgesehene Ausgaben beträgt jährlich maximal CHF 3'000.--.

Art. 11 Geschäftsprüfungskommission

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Diese überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes und erstattet an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein.

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Art. 12 Vereinsrechnung

Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.

Art. 13 Einnahmen und Haftung

Die Einnahmen des GvK bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Kapitalzinsen
c) Sonstigen Zuwendungen u.a.m.

Für Verbindlichkeiten des GvK haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Vereinsjahr festgelegt. Der Jahresbeitrag pro Mitglied für ein Vereinsjahr beträgt maximal CHF 100.--.

Art. 14 Art der Mitglieder

Der GvK besteht aus:

a) Akivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Mitgliederbeiträgen befreit. Im Übrigen stehen Ihnen aber die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Aktivmitgliedern.

Art. 15 Eintritt

Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die in Kaltbrunn ein selbständiges Gewerbe betreiben.

Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch Ihre Stellung mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem gewerblichen Mittelstand eng verbunden ist.

Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in der Gemeinde Kaltbrunn wohnhaft sind und in der näheren Umgebung des Wohnortes selbständig ein Gewerbe betreiben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 16 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch Austritt oder durch den Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt oder durch die Auflösung Betriebes
Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Alle Austritte sind schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen.

Art. 17 Ausschluss

Das Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des GvK zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem GvK nicht nachkommt.

Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme seines Ausschlusses ein Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist fristgerecht und schriftlich dem Präsidenten zukommen zu lassen.

Art. 18 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den GvK oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Art. 19 Statutenrevision

Die Statutenrevision kann vorgenommen werden, wenn 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten dies beschliessen. Der Vorstand bereitet die als notwendig erachteten Änderungen vor und unterbreitet die revidierten Statuten der Mitgliederversammlung zur Genehmigung.

Art. 20 Vereinsauflösung

Die Auflösung des GvK kann durch mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist dem Kantonal St. Gallischen Gewerbeverband zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.

Art. 21 Inkraftttreten

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 11. April 2003 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Vereinsstatuten vom 26. September 1985 und allfällige ihnen widersprechenden Erlasse und Verfügungen.


Gewerbeverein Kaltbrunn SG

Der Präsident:
Daniel Hämmerli

Der Aktuar:
René Eberle